Wieder verfügbar: KfW-Zuschuss für den Abbau von Barrieren und für mehr Wohnkomfort.
Barrierereduzierung: KfW-Investitionszuschuss wieder verfügbar.
Ab sofort kann bei der KfW wieder der Zuschuss im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen“ beantragt werden.
Private Eigentümer oder Mieter erhalten mithilfe des Programms 455-B direkt über die KfW einen Zuschuss in Höhe 10 Prozent der Investitionskosten für barrierefreie Wohnraumanpassungsmaßnahmen, maximal 5.000 EUR. Wird die gesamte Wohnung bzw. das gesamte Haus umgebaut, erhöht sich der Zuschuss auf 12,5 Prozent, also maximal 6.250 EUR.
Wie die KfW mitteilt, stehen 2020 mehr Mittel zur Verfügung als in der Vergangenheit: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die verfügbaren Fördermittel um 25 Millionen auf insgesamt 100 Millionen Euro erhöht.
Das BMI und die KfW reagieren damit auf die anhaltend hohe Nachfrage nach finanzieller Förderung für barrierereduzierende Maßnahmen.
Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Niemand sollte umziehen müssen, nur weil seine Wohnung nicht altersgerecht gestaltet ist. Deshalb stocken wir die Förderung für Baumaßnahmen, mit denen Barrieren reduziert werden, deutlich auf. Davon profitieren ältere Menschen, Familien mit Kindern aber auch Bürgerinnen und Bürger, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.“
Seit 2009 wurden knapp 410.000 Wohneinheiten mit einem Zusagevolumen von 3,85 Milliarden Euro mithilfe der Förderung umgebaut. Zu den typischen Modernisierungsmaßnahmen zählen der Einbau einer bodengleichen Dusche, das Entfernen von Türschwellen oder der Einbau von Aufzügen.
Private Bauherren und Mieter können ihren Förderantrag vor Beginn der Vorhaben im KfW-Zuschussportal online stellen und erhalten innerhalb weniger Augenblicke ihre Förderzusage.
Informationen zu den Fördermöglichkeiten gibt es auf der Internetseite www.kfw.de/455-b .


Neue Landesbauordnung NRW verabschiedet.
Zum 1. Januar 2019 tritt in Nordrhein-Westfalen die neue Fassung der Landesbauordnung in Kraft. Der Landtag hat die BauO NRW vor einigen Tagen verabschiedet und damit die umstrittene und zwischenzeitlich ruhende Fassung von 2016 ersetzt.
In Bezug auf die Barrierefreiheit ist die wesentliche Neuerung, dass die ursprünglich vorgesehene starre „R-Quote“, also eine vorgegebene Anzahl rollstuhlgerechter Wohnungen, nun nicht mehr enthalten ist. Dies wurde insbesondere aufgrund der Einsprüche der Wohnungswirtschaft und der Architektenkammer NRW umgesetzt.
Ab 1. Januar 2019 gilt vielmehr, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Nutzungseinheiten die Wohnungen „barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein“ müssen (§ 49 Absatz 1).
Die Gesetzesbegründung verweist an dieser Stelle auf die DIN 18040-2 und die dort definierte „barrierefrei nutzbare Wohnung“ als Mindeststandard. Eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, wie es die DIN 18040-2 R fordern würde, ist damit ausdrücklich nicht gefordert.
Die Zielsetzung des neugefassten § 49 Absatz 1 ist, den Wohnungsneubau dahingehend zu verändern, dass zumindest wesentliche Barrieren vermieden werden. Insbesondere sollten solche Barrieren nicht mehr eingebaut werden, die das selbständige Wohnen im starken Maße behindern und nachträglich nur mit großem Aufwand (auch eigentümerseitig) beseitigt werden können.
Die Regelungen gelten erst ab „Gebäudeklasse 3“, Ein- und Zweifamilienhäuser sind damit grundsätzlich nicht betroffen. Die Landesregierung wirbt jedoch auch bei Bauherrinnen und Bauherren dieser kleineren Objekte für eine vorausschauende Planung im Hinblick auf Barrierefreiheit und der damit langfristigen Perspektive, solange wie möglich in den „eigenen vier Wänden“ selbstbestimmt leben zu können.
In der Gesetzesbegründung findet sich darüber hinaus auch eine Aussage zur Einführung der DIN 18040 Teil 2 als Technische Baubestimmung: „Zur Vermeidung des Einbaus von Barrieren sind daher verbindliche Baunormen (…) als Technische Baubestimmung in Nordrhein-Westfalen zu treffen.“ Von daher ist zu erwarten, dass die DIN 18040 Teil 2 bis zum Jahresende in die Liste aufgenommen sein wird.
Für öffentlich zugängliche Gebäude muss Barrierefreiheit „im erforderlichen Umfang“ erreicht werden (§ 49 Absatz 2). Diese Formulierung lässt auf den ersten Blick viel Spielraum für Interpretationen. Hier dürfte in der Praxis allerdings der Verweis auf die DIN 18040 Teil 1 (Öffentlich zugängliche Gebäude) erfolgen, die wiederum sehr genau regelt, wie öffentlichen Zwecken dienende Anlagen barrierefrei erreicht und genutzt werden können.
Stehen die nach § 49 Absatz 2 geplanten öffentlich zugänglichen Gebäude in öffentlicher Hand, so ist von Seiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit zu geben.
Einige weitere Neuerungen in Bezug auf Barrierefreiheit:
Aufzüge sind bei Neubauten zukünftig schon bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen erforderlich (bisher mehr als fünf Geschosse). Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein.
Die Nachrüstung von Außenaufzügen zur barrierefreien Erschließung oberer Stockwerke wird erleichtert, da für die Aufzugsanlage unter bestimmten Voraussetzungen (maximale Größen- bzw. Flächenvorgaben) die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht berücksichtigt werden müssen.
Auch der nachträgliche Einbau von Treppenliften wird unter bestimmten Bedingungen erleichtert, selbst wenn diese die nutzbare Breite der Treppe einschränken.
