DO-01-2020_online
Was kann nicht bezuschusst werden? • Als Faustformel gilt: Alles, was bewegt werden kann, gilt nicht als Veränderung des Wohnraumes. Hierzu gehören beispielsweise bewegliche Rampen, mit deren Hilfe Treppen oder Stufen über- brückt werden, oder Bade- wannenlifter. • Bei Rollatoren, Rollstühlen, Liftern, mobilen Rampen etc. handelt es sich um Hilfsmit- tel, welche bei medizinischer Notwendigkeit ärztlich ver- ordnet werden können. • Zeitgleich notwendige Verän- derungen werden zusammen- gefasst. • Alle zum Zeitpunkt des Antrags erforderlichen Um- bauten gelten gemeinsam als eine Maßnahme und können mit bis zu 4.000 Euro bezu- schusst werden. Wenn also eine Wohnung rollstuhl- gerecht umgebaut werden muss, wird der Zuschuss beispielsweise für alle GENERATION 50plus 16 neuen Wohnung erforderlich sind, können diese neben den Umzugskosten bezuschusst werden. Der Umzug in ein Pflegeheim kann nicht bezu- schusst werden. • Mehrkosten, die im Zusam- menhang mit der Herstellung neuen Wohnraums entstehen, erstrecken sich in der Regel auf die Materialkosten (z. B. durch den Einbau breiterer als den DIN-Normen entspre- chender Türen). Mehrkosten bei Arbeitslohn und sonsti- gen Dienstleistungen können ebenfalls berücksichtigt wer- den, wenn sie eindeutig auf die Wohnumfeldverbesserung zurückzuführen sind. • Aufwendungen wie nach- gewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall, wenn die Baumaßnahme von Angehöri- gen, Nachbarn oder Bekann- ten ausgeführt wird. Eine Aufwandsentschädigung für private Helfer kann jedoch nicht übernommen werden. Türverbreiterungen sowie das Entfer- nen aller Türschwellen gewährt. Erst wenn sich die Pflegesituation ändert und damit erneute Veränderungen er- forderlich werden, kann der Zuschuss ein weiteres Mal beantragt werden. Beispiel Henry hat Pflegegrad 2. Da er sturz- gefährdet ist und seine Badewanne nicht mehr nutzen kann, erhält er einen Zuschuss von 4.000 Euro für den Einbau einer ebenerdigen Dusche und das Verlegen rutschhemmender Fliesen im Bad. Ein Jahr nach dem Umbau ist er nach einem Schlag- anfall auf den Rollstuhl angewie- sen. Dadurch müssen alle Türen der Wohnung verbreitert werden. Da sich Henrys Pflegesituation durch die Rollstuhlpflicht grundlegend ver- ändert hat, erhält er erneut einen Zuschuss von 4.000 Euro. Wie können Sie die Leistung erhalten? Wie alle Leistungen der Pflegeversi- cherung muss auch der Zuschuss zur Veränderung des Wohnraumes schrift- lich beantragt werden. Dieser Antrag kann formlos bei der Pflegekasse ge- stellt werden. Er sollte eine Beschrei- bung der geplanten Maßnahme, ggf. ein Foto der bestehenden Wohnsitu- ation sowie eine kurze Begründung beinhalten. Unbedingt zu beachten: • Der Zuschuss muß vor dem Umbau beantragt werden. In Ausnahmefällen kann ein vor- zeitiger Baubeginn beantragt werden. • Wohnt man zur Miete, sind die geplanten Veränderun- gen unbedingt mit der Ver- mieterin / dem Vermieter zu besprechen. ©RobertKneschke .adobe.com
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